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Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

EINLEITUNG

Die Bundesagentur für Arbeit hat unter anderem die Aufgabe, die berufliche Ausbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) zu unterstützen.

Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn

  • die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,
  • sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und
  • ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Förderungsfähig ist eine berufliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird. Für die Ausbildung muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden sein, der auch in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen worden ist. BAB wird nur für die erste Ausbildung gewährt. Nach der vorzeitigen Lösung des Ausbildungsverhältnisses ist eventuell eine erneute Förderung möglich. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Berufsberater der Agentur für Arbeit.

Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie

  • auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt,
  • nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt und
  • nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant, im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt wird und die Kosten angemessen sind.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können

  • zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemeinbildende Fächer enthalten (allerdings darf der Anteil der allgemeinbildenden Fächer dann nicht überwiegen),
  • auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten oder
  • mit einem Betriebspraktikum verbunden werden.

BAB wird als Zuschuss gezahlt und muss daher nicht zurückgezahlt werden.

ZUSTAENDIG

die Agentur für Arbeit

VORAUSSETZUNG

Förderungsfähiger Personenkreis

Gefördert werden in der Regel deutsche, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Antragsteller. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Berufsberater der Agentur für Arbeit.

Persönliche Voraussetzungen für die Förderung einer beruflichen Ausbildung

Auszubildende erhalten eine BAB, wenn sie während der beruflichen Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Wer älter als

  • 18 Jahre oder
  • verheiratet ist (oder verheiratet war) oder
  • mindestens ein Kind hat, mit dem er zusammenlebt oder
  • aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann,

erhält auch dann eine BAB, wenn er zwar nicht bei seinen Eltern, aber in der Nähe des Elternhauses lebt.

Eine Ausbildung wird nur dann mit BAB gefördert, wenn Ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Zum Bedarf für den Lebensunterhalt kommt gegebenenfalls noch ein Zusatzbedarf für die Arbeitskleidung, Lernmittel, Kinderbetreuungskosten sowie Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Ausbildungsstätte oder Berufsschule hinzu. Im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung wird das eigene Einkommen und auch das Einkommen der Eltern beziehungsweise des Ehegatten nach Abzug bestimmter Freibeträge angerechnet.

Spezielle Voraussetzungen für die Förderung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

Die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird gefördert, wenn die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, die für die Maßnahme erforderliche Eignung gegeben ist und erwartet werden kann, dass das Ziel der Maßnahme erreicht wird. Nähere Auskünfte erteilt der zuständige Berufsberater bei der Agentur für Arbeit.

Informationen zum Bedarf für die Ausbildung und zur Einkommensanrechnung enthält das Faltblatt der Bundesagentur für Arbeit.

Für Menschen mit Behinderung gibt es besondere Regelungen: Ausbildungsgeld für behinderte Menschen (VB)

ABLAUF

BAB wird auf Antrag gewährt. Diesen müssen Sie schriftlich stellen, damit die Agentur für Arbeit das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen kann. Das dafür notwendige Formblatt liegt in der Agentur für Arbeit aus.

Die zuständige Agentur für Arbeit entscheidet über den Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit. Über den Anspruch wird in der Regel bei beruflicher Ausbildung für 18 Monate, im Übrigen für ein Jahr entschieden. Danach müssen Sie die Leistungen erneut beantragen.

UNTERLAGEN

  • Ausbildungsvertrag
  • Mietvertrag
  • Nachweise des Einkommens der Eltern und gegebenenfalls des Ehegatten (Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung aus dem vorigen Jahr)

Über weitere erforderliche Unterlagen informiert die Agentur für Arbeit.

FRIST

Die BAB kann zwar nach Beginn der Ausbildung oder der berufsfördernden Maßnahme beantragt werden, sie wird aber rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

RECHTSGRUNDLAGE

§§ 59 – 76 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III